Pflicht zur Veröffentlichung des BMWi-Logos

18.03.2021

Aus aktuellem Anlass möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass alle AHKs verpflichtet sind, das BMWi-Logo mit entsprechendem Zusatz in ALLEN Publikationen, Newslettern, Broschüren etc. zu führen. Bei Nicht-Einhaltung können seitens des BMWi Abmahnungen und im schlimmsten Fall Verweigerung der Zuwendung führen. 


Hier der Originaltext im Weiterleitungsvertrag, den alle Geschäftsführer unterzeichnet haben: 

"In allen zuwendungsbezogenen Publikationen (z.B. Newsletter, Programmhefte, Broschüren, Websites, Briefköpfe) sowie bei Plakatwänden, auf Messeständen, Transparenten und ähnlichem ist folgendes Logo aufzunehmen: 

Für die Platzierung des entsprechenden Logos (an gut wahrnehmbarer Stelle) gilt der Styleguide der Bundesregierung. Das Logo wird vom Zuwendungsgeber zur Verfügung gestellt.  

Hinweis: Wird durch den Zuwendungsempfänger das Corporate Design der Bundesregierung/BMWi bereits verwendet, gilt folgendes: Bei Drucksachen ist das Logo zusätzlich im Impressum (unmittelbar neben dem Zuwendungsempfänger) aufzunehmen.  

Auf Einladungskarten und ähnlichem ist der Hinweis aufzunehmen: 

„Gefördert durch die Bundesrepublik Deutschland“ 
Zuwendungsgeber: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages 

Verwandte Nachrichten

04.05.2021
SEO

Neues Tool im TYPO3-Backend für verbesserte Suchmaschinenoptimierung